Rohrverstopfung in Mietwohnung – Wer zahlt? - Mietrecht.org (2024)

Viele Mieter kennen es: der Abfluss ist verstopft und alltägliche Dinge, wie Duschen, Abwaschen oder Klogänge sind nicht mehr ohne Weiteres möglich. Dass in einer solchen Situation schnell Abhilfe geschaffen werden muss, steht außer Frage. Oft muss hier ein Fachmann ans Werk. Spätestens dann, wenn die in der Regel recht üppig ausfallende Rechnung ins Haus flattert, entbrennt jedoch nicht selten ein Streit wischen den Mietparteien darüber, wer die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung zu tragen hat. Während der Vermieter vom Mieter die Kostentragung mit der Begründung verlangt, der Mieter habe die Rohrverstopfung verursacht, verweisen Mieter regelmäßig auf die Instandsetzungspflicht des Vermieters. Dieser Beitrag erklärt, welche Mietpartei unter welchen Umständen die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung zu tragen hat, und geht auch auf die hiermit oft einhergehende Frage ein, wer für die Beseitigung von Folgschäden aufzukommen hat, die aufgrund der Verstopfung entstehen.

Inhalt: Wer trägt die Kosten für eineRohrverstopfung in der Mietwohnung?

  1. Die Beseitigung von Rohrverstopfungen unterfällt grds. der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters
  2. Bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung handelt es sich nicht um eine Kleinreparatur
  3. Wann der Mieter die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen muss
  4. Sonderfall: Verstopfung von Rohren außerhalb der Wohnung
  5. Schadensersatz für Folgeschäden
  6. Fazit und Zusammenfassung

1. Die Beseitigung von Rohrverstopfungen unterfällt grds. der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters

Wasser- und Abwasserrohre sind Bestandteil der Mietsache. Auch sie sind daher Gegenstand der dem Vermieterobliegenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht. Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter nämlich verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandzu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Verantwortung des Mieters begründen (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.3), ist also der Vermieter dazu verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Rohrverstopfungen beseitigt werden.

Auch wenn der Vermieter zur Beseitigung der Verstopfung auf eigene Kosten verpflichtet ist, kommt es nicht selten vor, dass der Mieter selbst einen Handwerker beauftragt und die Kosten vorverauslagt. Bevor der Mieter dies tut, sollte er sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruchgegen den Vermieter vorliegen. Gem. § 536a Abs.2 BGB kann ein Mieter einen Mangel der Mietsache nämlich nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

  • der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (vgl. § 536a Abs.2 Nr.1 BGB) oder
  • die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs.2 Nr.2 BGB).

Da die Reinigung eines verstopften Rohres -sofern keine Überschwemmung droht- in der Regel keine Notmaßnahme i. S. d. § 536a Abs.2 Nr.2 BGB darstellt, d.h. sie nicht so eilbedürftig ist, dass sie keinen Aufschub duldet bis der Vermieter selbst Abhilfe schaffen kann, kann der Mieter die von ihm aufgewendeten Kosten im Regelfall nur dann ersetztverlangen, wenn er den Vermieter zuvor mit der Beseitigung der Rohrverstopfung in Verzug gesetzt hat. Jedem Mieter ist daher – bevor er selbst tätig wird -zu raten, eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs.1 BGB auszusprechen und den Vermieter unmissverständlich aufzufordern, die Verstopfung des Rohres zu beheben.

Beachte:

Die Mängelanzeige, die das Gesetz vom Mieter in § 536c BGB verlangt, um sich sein Minderungsrecht aus § 536 BGB und seinen Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs.1 BGB zu erhalten, ersetzt nicht zwingend die verzugsbegründende Mahnung. Während es für die Mängelanzeige genügt, dass der Mieter den Vermieter von einem konkret zu beschreibenden Mangel in Kenntnis setzt, bedarf es für die verzugsbegründende Mahnung eines eindeutigen Abhilfeverlangens seitens des Mieters. Selbstverständlich kann der Mieter aber beide Erklärungen miteinander verbinden.

2. Bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung handelt es sich nicht um eine Kleinreparatur

In den meisten Formularmietverträgen befinden sich sog. Kleinreparaturklauseln, die festlegen, dass der Mieter die Kosten für die Durchführung bestimmter kleinerer Reparaturen zu tragen hat. Selbst wenn eine solche Kleinreparaturklausel wirksam ist, was nicht immer der Fall ist, da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit formularmäßiger Kleinreparaturklauseln stellt, kann der Vermieter von dem Mieter auf der Grundlageeiner solchen Kleinreparaturklausel nicht die Übernahme der Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung verlangen. Aus einer Kleinreparaturklausel ergibt sich nämlich für den Mieter nur dann eine Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturkosten, wenn es sich bei der konkreten Maßnahme auch tatsächlich um eine Kleinreparatur handelt. Dies trifft auf die Beseitigung einer Rohrverstopfung nicht zu (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 212 C 65/11). Unter Kleinreparaturen sind nämlich nur solche Reparaturen zu verstehen, die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung solcher Gegenstände erforderlich sind, die dem häufigen undunmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Um einen solchen Gegenstand handelt es sich bei einem Wasser- bzw. Abwasserrohr nicht. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegen Wasser- und Abwasserrohre nämlich nicht der häufigen und unmittelbaren Einwirkung des Mieters (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 212 C 65/11).

3. Wann der Mieter die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen muss

Dass Wasser- bzw. Abwasserrohre Gegenstand der dem Vermieter obliegenden Instandhaltungs- bzw.Instandsetzungspflicht sind (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.1), bedeutet nicht, zwangsläufig dass der Vermieter ausnahmslos immer die Kosten für Beseitigung einer Rohrverstopfung übernehmen muss. Unter bestimmten Umständen ist abweichend von dem unter Zf.1 dargestellten Grundsatz der Mieter zur Kostentragung verpflichtet. Eine solche Kostentragungspflicht des Mieters besteht allerdings entgegen der Ansicht vieler Vermieter nicht immerbereits dann, wenn der Mieter die Verstopfung durch den Gebrauch der Mietsache verursacht hat. Der Mieter kann bestimmte Verschlechterungen der Mietsache herbeiführen, ohne dass dies für ihn negative Konsequenzen hat und ohne, dass er vom Vermieter dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. § 538 BGB bestimmt nämlich, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Hat der Mieter sich also vertragsgemäß verhalten und kommt es dennoch zu einer Verstopfung der Rohre, ist er nicht verpflichtet, die durch die Beseitigung der Verstopfungentstehenden Kosten zu tragen. Umgekehrt bedeutet dies: Nutzt der Mieter die Mietsache vertragswidrig und begeht dadurch eine Pflichtverletzung, macht er sich gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig und kann vom Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in Anspruch genommen werden, sofern er nicht darlegen und ggf. auch beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

Ob die Rohrverstopfung Folge eines vertragsgemäßen oder aber eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters ist, muss in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden.

Hat der Mieter bzw. die Mieterin z.B. Damenbinden oder Babywindeln im Klo heruntergespült, stellt dies keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mehr dar mit der Folge, dass der Mieter gem. § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung übernehmen muss. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter große Mengen an Toilettenpapier ohne zwischenzeitliche Spülung in die Toilette einwirft (vgl. AG Saarburg, Urteil vom 07. 08. 2002–5 C 295/02). Ist die Verstopfung dadurch entstanden, dass sich allmählich Kalk abgesetzt hat, ist dies dem Mieter hingegen in der Regel nicht anzulasten. Auch dann, wenn es dadurch zu einer Verstopfung der Rohre kommt, dass Fett, Essensreste und Haare in die Rohre gelangt sind, muss die Verstopfung nicht zwangsläufig durch eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache seitens des Mieters verursacht worden sein. Wie das AG Ravensburg mit Urteil vom 23.02.2005 – 9 C 1470/04- ausdrücklich klargestellt hat, ist es normal, dass beim Abspülen von Geschirr und Töpfen, beim Ausgießen von Soßen und fetthaltiger Kochflüssigkeit und beim Waschen von Gemüse Reste in den Abfluss gelangen. Ebenso wenig lasse sich – so das AG Ravensburg – verhindern, dass Haare über das Waschbecken in die Abflussleitung gespült werden. Dass eine durch Haare, Essensreste und Fett bedingte Verstopfung Folge eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters ist, ist auf der anderen Seite aber auch nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Menge der in die Rohe gelangten Fremdkörper einerseits und der Zeitrahmen, innerhalbdessen es zu der Verstopfung kommt. In dem der Entscheidung des AG Ravensburg zu Grunde liegenden Fall waren keine überdurchschnittlichen Mengen in die Rohre gelangt. Da sich die Verstopfung zudem im Laufe von 30 Jahren gebildet hatte, stufte das Gericht die Verstopfung als Folge vertragsgemäßen Gebrauchs ein und verneinte einen auf Kostenersatz für die Reinigung der Rohre gerichteten Schadensersatzanspruch des Vermieters.

Beachte:

Der Mieter hat nicht nur für sein eigenes vertragswidriges Verhalten einzustehen. Er muss sich auch das Verhalten von Haushaltsangehörigen, Verwandten,Besuchern, Gästenund sonstigen Personen zurechnen lassen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (vgl. AG Hagen, Urteil vom 30. 06. 1978– 9 C 820/77).

Wichtig:

Besteht zwischen dem Mieter und dem Vermieter Streit über die Ursache für die Verstopfung, trägt zunächst der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Ursache nicht in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegt. Der Vermieter muss also beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf Mängel oder Schwachpunkte des Baukörpers zurückzuführen ist (vgl. LG Kiel, Urteil vom 09. 08. 1990– 1 S 136/89). Erst wenn dieser Beweis geführt ist, muss sich der Mieter umfassend hinsichtlich vertragswidriger Verursachung und Verschulden entlasten(vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 09. 08. 1984– 3 REMiet 6/84).

4. Sonderfall: Verstopfung von Rohren außerhalb der Wohnung

Nicht immer sind von einer Verstopfung nur Rohre betroffen, die sich innerhalb der Wohnung befinden. Ist in einem Haus mit mehreren Mietwohnungen z.B. ein Hauptstrang einer Abwasserleitung verstopft, der sich nicht innerhalb einer der Wohnungen befindet, gelten bzgl. der Frage, welche Mietpartei die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung zu tragen hat, zwar dieselben Grundsätze, die unter Zf.1-3 beschrieben wurden. Oft ist es in solchen Fällen jedoch für den Vermieter sehr schwierig, den Verursacher der Verstopfung zu ermitteln. Um auch in solchen Fällen nicht auf den Kosten für die Beseitigung der Verstopfung sitzen zu bleiben, nehmen viele Vermieter daher in den Mietvertrag eine Klausel auf, die besagt, dass alle Mieter anteilig für die Kosten derSchadensbehebung haften, wenn bei Kanalverstopfungen oder Leitungsverstopfungen in einem Haus mit mehreren Wohnungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann. Eine solche Klausel ist zumindest als Formularklausel allerdings unwirksam (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19. 05. 1982– 4 REMiet 10/81). Kann der Vermieter nicht beweisen, dass ein bestimmter Mieter die Verstopfung verursacht hat, fallen die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung im Hauptabflussrohr eines Mietshauses daher dem Vermieter zur Last (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 13. 05. 1976 – 12 C 80/76).

5. Schadensersatz für Folgeschäden

Kommt es zu einer Rohverstopfung, entstehen über die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung hinaus durch Folgeschäden nicht selten noch weitere Kosten, die später der Mieter von seinem Vermieter oder – andersherum -der Vermieter von dem Mieter ersetzt verlangt. Auch Dritte, z. B. Mieter oder Eigentümer einer umliegenden Wohnung, können Schäden erleiden und Ansprüche geltend machen. Nicht immer bleibt die Verstopfung nämlich folgenlos.

Versucht der Mieter z. B., die Rohverstopfung selbst zu beheben und geht dabei nicht fachmännisch vor, so dass ein weiterer Schaden entsteht, muss er diesen grds. ersetzen. Das AG Gießen entschied mitUrteilvom21. 06. 2007–48 MC 141/07-, dass ein Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ein Gerät zur Beseitigung einer Rohrverstopfung einsetzt, ohne sich zuvor mit dessen Wirkungsweise vertraut zu machen und es dadurch zu einem Schaden kommt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mieter zur Beseitigung einer Verstopfung im Abfluss der Badewanne eine ca. 38 cm große Handpumpe eingesetzt. Daraufhin kam es in der darunter liegenden Wohnung zu einem Wasserschaden, weil im größeren Umfang Wasser aus der Badewanne durch die Decke nach unten floss. Da – so das AG Gießen- für den Mieter unschwer zu erkennen gewesen sei, dass durch das Pumpen bei einer Verstopfung zwischen dem Abfluss und der verstopften Stelle ein starker Druck erzeugt werden könne und es daher vorhersehbar gewesen sei, dass ein derartiger Druck dazu führen könne, dass sich der Syphon oder Rohre lockern und verschieben und es dadurch letztlich zu Wasserschäden kommen könne, verurteilte das Gericht den Mieter zum Schadensersatz.

Auch der Vermieter kann zum Ersatz von Schäden verpflichtet sein, die Folge einer Rohrverstopfung sind. Eine Ersatzpflicht kann z. B. dann bestehen, wenn der Vermieter es schuldhaft unterlassen hat, Rohre zu überprüfenund es später zu einer Überschwemmung kommt. Der Vermieter von Wohnraum ist zwar nach einem Urteil des AG Menden vom 02. 09. 1998– 4 C 117/98– grundsätzlich nicht verpflichtet, die in den Wänden der Mieträumeverlegten Wasser- bzw. Abwasserrohre regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich an den Rohren keine Unregelmäßigkeiten zeigen. Deuten z. B. häufige Verstopfungen auf Schwachstellenhin und unterlässt der Vermieter es schuldhaft, die Rohre zu überprüfen und einen etwaigen Mangel zu beheben, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Bzgl. der außerhalb der Mieträume gelegenen Rohre bzw. Abwasseranlage trifft den Vermieter außerdem auch ohne konkreten Anlass eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung. Unterlässt der Vermieter jegliche periodische Inspektion des Zustandes der Abwasseranlage und kommt es z. B. infolge eines verrosteten Abwasserrohrverschlusses durch eintretendes Abwasser zu einer Überflutung der Mieträume des Mieters, ist der Vermieter wegen grober Verletzung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten zum Ersatz des Wasserschadens verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06. 06. 2003 – 24 U 131/02).

War die Ursache für die Verstopfung bereits beim Vertragsschluss vorhanden, ist der Vermieter gem. § 536a Abs.1 Alt.1 BGB sogar verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet. Ist die Verstopfung z.B. auf einen beim Vertragsschluss vorhandenen Konstruktionsfehler zurückzuführen, muss der Vermieter nicht nur die Beseitigung der Verstopfung auf eigene Kosten vornehmen bzw. vornehmen lassen, sondern kann der Mieter von ihm auch den Ersatz etwaiger Folgeschäden verlangen.

Auch wenn der Vermieter weder die Entstehung der Verstopfung zu verantworten hat noch deren Ursache beim Vertragsschluss vorhanden war, macht sich der Vermieter gem. § 536a Abs.1 Alt.3 BGB dann schadensersatzpflichtig, wenn er mit der Beseitigung der Verstopfung in Verzug gerät und es infolge der nicht oder zu spät behobenen Verstopfung zu einem Schaden kommt. Nicht nur, um die Kosten für eine etwaige selbst vorgenommene Beseitigung der Verstopfung ersetzt zu bekommen (vgl. dazu die Ausführungen unter Zf.1), sondern auch, um die Voraussetzungen für den Ersatz etwaiger Folgeschäden zu schaffen, ist jedem Mieter daher zu raten, den Vermieter in Verzug zu setzen, indem er eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs.1 BGB ausspricht und den Vermieter unmissverständlich auffordert, die Verstopfung des Rohres zu beheben.

Wichtig:

Der Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs.1 BGB besteht gem. § 536c Abs.2 S.2 Nr.2 BGB nicht, wenn der Mieter seinem Vermieter die Rohrverstopfung nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter infolge der unterbliebenen oder verzögerten Anzeige nicht bzw. nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen und den Eintritt des Schadens vermeiden konnte. Eine unterbliebene Anzeige kann über den Verlust eines eigenen Schadensersatzanspruches des Mieters gem. § 536c Abs.2 S.1 BGB sogar umgekehrt dazu führen, dass sich der Mieter selbst gegenüber seinem Vermieter schadensersatzpflichtig macht. Hierzu kann es kommen, wenn der Vermieter infolge der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige eine Ausdehnung der Verstopfung und / oder einen Folgeschaden an seinem Eigentum nicht verhindern konnte. Weitere Einzelheiten zu den Ausschlussgründen, die der Geltendmachung eines auf § 536a Abs.1 BGB gestützten Schadensersatzanspruches entgegenstehen und mit den Ausschlussgründen, die einer Mietminderung gem. § 536 BGB entgegenstehen, identisch sind, können Sie in unserem Beitrag „Keine Mietminderung möglich: Ausschlussgründe für Mietminderung“ nachlesen.

Für das Fehlverhalten anderer Mieter hat der Vermieter nicht einzustehen. Der Vermieter haftet daher nicht auf Schadensersatz gegenüber einem Mieter, wenn in dessen Wohnung eine Überflutung infolge einer Verstopfung im Abflusssystem des Mietshauses entsteht, die durch andere (unvernünftige) Mieter, z. B. durch die Einbringung von Katzenstreu in das Abflusssystem, verursacht worden ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 08. 07. 1999–3 S 373/98).

Beachte:

Neben dem Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens und einer Mietminderung, die gem. § 536 BGB in Betracht kommt, kann der Mieter in Ausnahmefällen sogar Schmerzensgeld von seinem Vermieter verlangen. Ein solcher Anspruch besteht gem. § 253 Abs.2 BGB allerdings nur dann, wenn es infolge der Rohrverstopfung zu einer Gesundheitsverletzung gekommen ist. Das AG Hannover hat mit Urteilvom10.10.2008–559 C 3475/08- einen Schmerzensgeldanspruch einer Mieterin in einem Fall bejaht, in dem die Toilette infolge einer Abflussverstopfung unbenutzbar war, was bei der über 80-jährigen Mieterin zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis hin zur Schlaflosigkeit geführt hatte. Dies sei – so das Gericht- angesichts des Alters der Mieterin nachvollziehbar und stelle nicht lediglich eine Unannehmlichkeit, sondern eine Gesundheitsverletzung dar, die einen Schmerzensgeldanspruch von 250,00 Euro rechtfertige.

Nicht immer befindet sich eine Verstopfung in den innerhalb der Mietwohnung gelegenen oder aber zumindest in den hauseigenen Rohren. Es gibt auch Fälle, in denen die Verstopfung im öffentlichen Kanalsystem der Stadt bzw.Gemeinde zu verorten ist. Die Gemeinde steht zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Eigentümern in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, aufgrund dessen sie Abwasser aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten hat. Auch dieses Benutzungs- bzw. Leistungsverhältnis ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach den§§275 ff. BGBzu begründen (vgl. BGH, Urteilvom 22. 09. 1977–III ZR 146/75). In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist auch derMieterdes angeschlossenen Grundstücks einbezogen (vgl. BGH,Urteilvom14. 12. 2006–III ZR 303/05), mit der Folge, dass nicht nur der Eigentümer bzw. Vermieter, sondern auch der Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen kann.

6. Fazit und Zusammenfassung

  1. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Verantwortung des Mieters begründen, ist der Vermieter dazu verpflichtet, auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Rohrverstopfungen beseitigt werden.
  2. Beseitigt der Mieter die Rohrverstopfung selbst oder lässt dies durch einen Fachmann erledigen, kann er die dafür getätigten Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 536a Abs.2 BGB von seinem Vermieter ersetzt verlangen.
  3. Der Vermieter kann die Übernahme der Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung von seinem Mieter nicht auf der Grundlage einer Kleinreparaturklausel verlangen, da es sich bei der Beseitigung einer Rohrverstopfung nicht um eine Kleinreparatur handelt.
  4. Nicht der Vermieter, sondern der Mieter muss die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung tragen, wenn er diese durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache schuldhaft herbeigeführt hat.
  5. Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf Mängel oder Schwachpunkte des Baukörpers zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, muss sich der Mieter entlasten und beweisen, dass er die Verstopfung nicht oder zumindest nicht schuldhaft durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt hat.
  6. Eine Formularklausel, die besagt, dass alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, wenn bei Kanalverstopfungen oder Leitungsverstopfungen in einem Haus mit mehreren Wohnungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, ist unwirksam.
  7. Kommt es durch eine Verstopfung eines Rohres zu Folgeschäden, wie z.B. einer Überschwemmung, kann – je nachdem, welche Mietpartei die Verantwortung dafür trägt-
  • der Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden unter den Voraussetzungen des § 280 BGB von seinem Mieter oder
  • der Mieter unter den Voraussetzungen des § 536a Abs.1 BGB den ihm entstandenen Schaden von seinem Vermieterersetzt verlangen.
  1. Befindet sich die Verstopfung im öffentlichen Kanalsystem der Stadt bzw. Gemeinde, kann sich aus dem zwischen dem Eigentümer bzw. Vermieter und der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis sowohl für Vermieter als auch für den in den Schutzbereich dieses Benutzungsverhältnisses einbezogenen Mieter ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde ergeben.
Rohrverstopfung in Mietwohnung – Wer zahlt? - Mietrecht.org (2024)

FAQs

Rohrverstopfung in Mietwohnung – Wer zahlt? - Mietrecht.org? ›

Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist grds. Sache des Vermieter

mieter
In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in ...
https://de.wikipedia.org › wiki › Mietvertrag_(Deutschland)
s. Der Vermieter hat die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und muss dem Mieter die uneingeschränkte Nutzung gewähren. Funktionsfähige Rohre gehören zur Instandhaltungs- bzw.

Wer zahlt verstopftes Rohr Mieter oder Vermieter? ›

Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist immer Sache des Vermieters. Dies gehört zu seiner Instandhaltungspflicht. Er kann die Beseitigungskosten allerdings von demjenigen, der die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, als Schadensersatz ersetzt verlangen. Die Beseitigungsverpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.

Wer zahlt wenn die Rohre verstopft sind? ›

Die Kosten für eine Rohrreinigung trägt in der Regel der Vermieter oder der Hauseigentümer. Auch die Wohngebäudeversicherung kommt in vielen Fällen für die Beseitigung auf. Das gilt aber nur dann, wenn die Rohrverstopfung nicht mutwillig oder schuldhaft verursacht wurde.

Wann muss Mieter Rohrreinigung bezahlen? ›

Für die Kosten einer Kanalreinigung müssen Sie als Mieter nur dann aufkommen, wenn Sie die Verstopfung verursacht haben. Das Mietrecht spricht hier von "unsachgemäßem Gebrauch".

Kann Rohrreinigung auf Mieter umgelegt werden? ›

Die Kosten einer Kanalreinigung können Sie nur auf Mieter umlegen, wenn diese die Verstopfung verursacht haben. Das Mietrecht spricht von Schäden wegen „unsachgemäßen Gebrauchs“.

Wie schnell muss Vermieter Verstopfung beseitigen? ›

Zusammenfassung. Der Vermieter ist verpflichtet, Abflussverstopfungen unverzüglich zu beseitigen; jeder Mieter, dessen Wohnung von der Verstopfung betroffen ist, kann den Vermieter hierauf in Anspruch nehmen. Nach § 535 Abs.

Ist eine Rohrverstopfung eine Kleinreparatur? ›

Kleinreparaturklausel beachten

Bei Kleinreparaturen kann der Vermieter die Kosten aber auf den Mieter umwälzen. Dies ist aber nur wirksam, wenn der Mieter einen unmittelbaren und häufigen Zugriff auf die Gegenstände hat. Eine Rohrreinigung gilt aber im Allgemeinen nicht als Kleinreparatur.

Was kostet ein verstopftes Rohr? ›

Die Gesamtkosten für die Behebung der Rohrverstopfung liegen in den meisten Fällen zwischen 50 EUR und 100 EUR. Beim notwendigen Einsatz von Spezialgeräten kommen Kosten hinzu. Maschineneinsatz wird häufig nach Stunden abgerechnet. Eine Abrechnung nach Pauschalsätzen kann auch erfolgen.

Was kostet eine Rohrreinigung bei Verstopfung? ›

Eine herkömmliche Rohrreinigung oder auch Kanalreinigung wird meist in Euro pro Meter Kanalrohr berechnet. Die Preisspanne ist wie folgt: Bei kleinen Rohrdurchmessern liegen wir bei rund 8€* pro lfd. Meter, mit zunehmendem Durchmesser erhöht sich der Preis auf maximal 9€*.

Was kostet eine Stunde Rohrreinigung? ›

Grundsätzlich können Sie also bei einer Rohrreinigung, die keinen zusätzlichen Einsatz von speziellen Werkzeugen oder Kameras erfordert, mit Kosten zwischen 75 Euro und 100 Euro rechnen. Wichtig: Bei den Rohrreinigung Kosten pro Meter ist eine zusätzliche Abrechnung der Arbeitszeit nicht angemessen.

Wer zahlt Klempner in Mietwohnung? ›

Für die laufende Instandhaltung der Mietwohnung ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter zuständig.

Was hilft gegen hartnäckige Rohrverstopfung? ›

Abfluss verstopft: Diese 10 Hausmittel helfen
  1. Der Klassiker: Natron und Essig.
  2. Waschsoda als Multitalent im Haushalt.
  3. Heißes Wasser als Vorbeugung.
  4. Spülmittel als Fettlöser.
  5. Abfluss frei mit der Saugglocke.
  6. Rohre mit Spirale oder Kabelbinder befreien.
  7. Verstopfung mit Wasserflasche lösen.

Was tun bei verstopfter Abwasserleitung? ›

Pümpel auf den Abfluss, im WC an der Rohröffnung, ansetzen. Einen alten Kleiderbügel entdröseln und als Draht im Abflussrohr hin und her schieben. Mit einer Rohrreinigungsspirale noch tiefer ins Abflussrohr fahren. Mithilfe eines Feuchtstaubsaugers Wasser abpumpen und kleinere Verstopfungen aussaugen.

Wer muss Rohrreinigung beauftragen? ›

So sind Vermieter für die Wartung und Instandhaltung der Rohrleitungen verantwortlich. Demnach können bauliche Mängel oder Kalkablagerungen in den Abflussrohren auch dazu geführt haben, dass sie eine Abflussverstopfung entwickelt haben. Hier trägt der Vermieter die Kosten für die Rohrreinigung.

Ist der Vermieter für eine verstopfte Toilette zuständig? ›

Für alle Verstopfungen, die also auf einen üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, zahlt demnach der Vermieter. Dazu zählen auch ein verstopfter Abfluss in der Dusche durch einen normalstarken Haarverlust oder ein paar Essensreste in dem Abfluss des Geschirrspülers.

Ist Kanalreinigung Nebenkosten? ›

Verstopfungen des Kanals - Kosten für Kanalreinigung - keine Betriebskosten. Dies gilt auch für die Beseitigung von Verstopfungen im Kanal auf dem Grundstück. Auch wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann, ist eine anteilige Kostenumlage auf die Mieter nicht möglich, auch nicht als Betriebskosten.

Was fällt unter die kleinreparaturklausel? ›

Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw. - In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres.

Was kostet Rohrreinigung mit Kamera? ›

Die Kosten richten sich bei einer Kamerauntersuchung nach dem aktuellen Zustand und der Länge des Abwasserkanals. Für eine Inspektion entstehen Kosten zwischen 120,00 Euro und 340,00 Euro inkl. MwSt., je nachdem, welche Zeitdauer für eine Inspektion benötigt wird.

Wie lange dauert eine Rohrreinigung? ›

Der Preis variiert, wie groß das zu lösende Problem ist und auch Anfahrtskosten spielen zum Teil mit rein. F: Wie lange dauert einer Rohreinigung? A: Mit einer dreiviertel Stunde sollten Sie schon rechnen. Wenn es eine einfache Rohrreinigung ist kann es auch sein, dass wir schneller sind.

Welche Reparaturen muss der Mieter selbst bezahlen? ›

Als Mieter müssen Sie Schäden ausbessern, die Sie selbst verschuldet haben. Lassen Sie beispielsweise einen Kochtopf aufs Parkett fallen oder beschädigen Waschbecken oder Badewanne, müssen Sie den Schaden bezahlen oder Ihre private Haftpflichtversicherung bemühen , wenn diese auch Mietsachschäden absichert.

Welche Kosten hat der Vermieter zu tragen? ›

Nebenkosten: Das müssen Vermieter wissen
  • Grundsteuer.
  • Aufzugskosten.
  • Wasserkosten.
  • Abwassergebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
  • Müllabfuhr und Entsorgung von Sperrmüll.
  • Straßenreinigung inklusive Schneeräumung.
  • Gebäudereinigung.
  • Gartenpflege und Pflege von Allgemeinflächen.

Wann muss Vermieter Handwerker schicken? ›

Selbst beauftragen darf der Mieter einen Handwerker nur in zwei Fällen: Wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, oder wenn der Mangel umgehend beseitigt werden muss - das wäre etwa bei einem Wasserrohrbruch der Fall.

Was zersetzt Fett im Abfluss? ›

In der Küche: Heißes Wasser löst Fett

Gerade in der Küche ist flüssiges Fett, das im Rohr erkaltet und fest wird, das größte Problem. Schütten Sie einmal in der Woche möglichst heißes Wasser langsam in den Abfluss, dann löst sich das Fett wie von selbst.

Wie lange Cola in Abfluss? ›

Laut einem Bericht von „hausjournal.net“ sollte die Cola mehrere Stunden – am besten über Nacht – einwirken. Am nächsten Tag einfach mit klarem Wasser nachspülen, dann sollten leichte Verstopfungen im Abfluss beseitigt sein.

Wer zahlt Klempner in Mietwohnung? ›

Für die laufende Instandhaltung der Mietwohnung ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter zuständig.

Was kostet eine Rohrreinigung bei Verstopfung? ›

Eine herkömmliche Rohrreinigung oder auch Kanalreinigung wird meist in Euro pro Meter Kanalrohr berechnet. Die Preisspanne ist wie folgt: Bei kleinen Rohrdurchmessern liegen wir bei rund 8€* pro lfd. Meter, mit zunehmendem Durchmesser erhöht sich der Preis auf maximal 9€*.

Wie viel kostet eine Rohrreinigung? ›

Grundsätzlich können Sie also bei einer Rohrreinigung, die keinen zusätzlichen Einsatz von speziellen Werkzeugen oder Kameras erfordert, mit Kosten zwischen 75 Euro und 100 Euro rechnen. Wichtig: Bei den Rohrreinigung Kosten pro Meter ist eine zusätzliche Abrechnung der Arbeitszeit nicht angemessen.

Was mache ich bei einer Rohrverstopfung? ›

Abfluss verstopft: Diese 10 Hausmittel helfen
  1. Der Klassiker: Natron und Essig.
  2. Waschsoda als Multitalent im Haushalt.
  3. Heißes Wasser als Vorbeugung.
  4. Spülmittel als Fettlöser.
  5. Abfluss frei mit der Saugglocke.
  6. Rohre mit Spirale oder Kabelbinder befreien.
  7. Verstopfung mit Wasserflasche lösen.

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Author: Merrill Bechtelar CPA

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Name: Merrill Bechtelar CPA

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Job: Legacy Representative

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